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Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes beschlossen

Seit 2024 hat die hessische Landesregierung (CDU und SPD) an einer Novelle des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) gearbeitet. Nun hat der Landtag diese beschlossen. Bis zuletzt gab es noch Änderungen an diesem Gesetz, das aus Sicht von mobifair einiges verbessert. Eine Änderung in letzter Minute ist jedoch hochproblematisch und trübt den Gesamteindruck.

Im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs auf Schiene und Straße wird eine „Soll“-Regelung zur Personalübernahme bei Betreiberwechsel eingeführt. So weit in Ordnung, auch wenn mobifair eine „Muss“-Regelung ohne Schlupflöcher für deutlich besser halten würde.

Für den ÖPNV auf der Straße gibt es jedoch eine gravierende Einschränkung: Normalerweise gehen bei Vorgabe der Personalübernahme durch den Aufgabenträger die bisherigen Beschäftigten mitsamt ihren Arbeitsbedingungen (= Rechten und Pflichten aus Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen) zum Neubetreiber über, und zwar so, als hätte ein Betriebsübergang stattgefunden. So sieht es die EU-Verordnung 1370/2007 mit Verweis auf die Richtlinie 2001/23 vor, die den Betriebsübergang regelt und als § 613a BGB in deutsches Recht (mit Einschränkungen gegenüber der EU-Richtlinie) umgesetzt ist. Das neue Hessische Vergabegesetz schränkt jedoch den Umfang der übergehenden „Arbeitsbedingungen“ ein, indem es diese nur als „Entgelt und Betriebszugehörigkeit“ definiert.

Die Begründung überzeugt mobifair nicht: Dadurch sollen kleinere Busunternehmen geschützt werden, bei denen eine Personalübernahme zur „betrieblichen Überforderung“ und im schlimmsten Fall zu Entlassungen von Bestandspersonal führen könnte. Angesichts des massiven Personalmangels in der Branche, der häufigen, kurz laufenden Ausschreibungen in verschiedenen Linienbündeln und der oftmals geringen Zahl an Wechselwilligen (meist wegen unzureichenden Übernahmebedingungen!) erscheint uns diese Argumentation als stark konstruiert und praxisfern. Inwiefern eine Schlechterstellung des übernommenen Personals das Problem der Übernahme von „zu viel“ Personal lösen soll, bleibt zudem offen. Zählen schlechter gestellte Kolleg*innen nur als halbe Personen?

Hinzu kommt, dass in der Begründung diese theoretische Fallkonstruktion sogar als mögliche Begründung für einen sogenannten „atypischen Fall“ zur „Soll“-Regelung angeführt wird: Wenn man als Aufgabenträger bei einer „Soll“-Regelung von der Vorgabe der Personalübernahme absehen will, muss man dies mit einem „atypischen Fall“ begründen. Davon abgesehen, dass die Vergabe von kleineren Linienbündeln keinen atypischen, sondern eher einen ganz normalen Fall darstellt, öffnet man hiermit Tür und Tor, um den Personalübergang im Busbereich auszusetzen – womöglich auch über den Spezialfall der kleinen Linienbündel hinaus. Wenn angeblich die Übernahme von Personal kleine Unternehmen überfordern kann, könnte man dies auch bei größeren Unternehmen annehmen, wenn sehr große Linienbündel mit viel Personal gewonnen werden. Davon abgesehen steht zu Beginn der Ausschreibung ja nicht fest, ob das gewinnende Unternehmen klein oder groß (bzw. betrieblich überfordert oder nicht) ist. Der Personalübergang (bzw. der Verzicht darauf) muss aber von Anfang an in den Ausschreibungsunterlagen stehen und das Recht auf Übernahme im Sinne des Betriebsübergangs ist ein Schutzrecht für Beschäftigte.

Insgesamt verstößt diese Regelung aus Sicht von mobifair wahrscheinlich sogar gegen EU-Recht und würde vor Gericht keinen Bestand haben. Einem Landesgesetzgeber steht es nach unserer Auffassung nicht zu, den Geltungsbereich von Betriebsübergangsregelungen einzuschränken. Die Aufgabenträger, die diese Regelung in die Praxis umsetzen müssen, werden dadurch ebenfalls einem hohen Rechtsrisiko ausgesetzt. Nicht zu vergessen ist auch die mögliche Signalwirkung dieser Regelung. mobifair rät anderen Landesgesetzgebern eindringlich: Nicht nachmachen!

Weitere Neuerungen

Über die anderen Neuerungen hat mobifair bereits berichtet: So soll u.a. die Tariftreuepflicht über den Bereich des ÖPNV/ SPNV hinaus ausgeweitet werden, wobei die Rede leider weiterhin nur von „Entgelt“ ist und nicht von „Arbeitsbedingungen“, worunter noch mehr fallen würde. Subunternehmerketten sollen auf zwei Unternehmen nach dem Auftragnehmer begrenzt werden. Ein wichtiger erster Schritt, aber für den sicherheitsrelevanten Bereich im Nahverkehr noch nicht ausreichend. Eine beim Ministerium neu einzurichtende Kontrollgruppe soll künftig die Auftraggeber bei der Durchführung von anlassbezogenen Kontrollen unterstützen. Stichprobenartige oder gar regelmäßige Kontrollen sind aber weiterhin nicht vorgesehen. Daneben gibt es eine Verfahrenserleichterungen, z.B. muss künftig nur noch der erfolgreiche Bieter alle Nachweise vorlegen (Bestbieterprinzip).

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