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Jetzt aber schnell: Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen

Wenige kleine, wenn auch wichtige Verbesserungen, doch auch viele vertane Chancen: Nachdem seit Herbst 2025 kaum noch Informationen an die Öffentlichkeit gelangt sind, hat vor Kurzem der Bundestag das sogenannte Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen. Jetzt muss noch der Bundesrat abschließend zustimmen. Über dieses Gesetz, das einige wichtige Rahmenbedingungen des Vergaberechts ändern sollte, hat mobifair bereits mehrfach berichtet und dazu Stellung genommen.

Die jetzt beschlossene Fassung ist aus Sicht von mobifair ein offensichtlicher Minimalkonsens. Für den Bereich des öffentlichen Nahverkehrs sind v.a. drei Punkte von Bedeutung:

Personalübergang bei Betreiberwechsel

Die „Soll“-Regelung zur Personalübernahme bei Betreiberwechseln im SPNV in § 131, Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) wird ausgedehnt. Bisher war eine Personalübernahme auf der Grundlage dieses Paragrafen auf die Arbeitnehmer*innen beschränkt, „die für die Erbringung der übergehenden Leistung unmittelbar erforderlichsind.“ Künftig soll das Wort „unmittelbar“ gestrichen werden, d.h. die Übernahmeregelung gilt dann für alle „erforderlichen“ Personale.

Die Formulierung „unmittelbar erforderlich“ hat bis heute zu vielen kontroversen Diskussionen geführt, welche Beschäftigten bzw. Tätigkeiten damit gemeint sind. In der Praxis war die Personalübernahme meistens auf Triebfahrzeugführer*innen, Kundenbetreuer*innen und Disponent*innen beschränkt, insb. weil der Bundesverband Schienennahverkehr (BSN, der Dachverband der SPNV-Aufgabenträger) in seinem Leitfaden zur Umsetzung des § 131, Abs. 3 GWB eben diese drei Tätigkeitsgruppen aufgeführt hat – aber lediglich als Information über die Position der Arbeitgeberseite. Die Position der Arbeitnehmerseite war gar nicht erst enthalten. EVG und mobifair haben schon bei der Einführung der Regelung im Jahr 2016 argumentiert, dass u.a. auch ohne Werkstatt-, Vertriebs-, Sicherheits-, und Verwaltungspersonal keine Züge fahren und diese Beschäftigten daher auch „unmittelbar erforderlich“ sind.

Insofern begrüßt mobifair die Änderung und fordert die Aufgabenträger auf, künftig alle betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen und den BSN-Leitfaden gründlich zu überarbeiten – unter Beteiligung der Arbeitnehmerseite.

Nicht in die Änderung des Gesetzes aufgenommen wurde die auch vom Bundesrat unterstützte Forderung nach einer ausnahmslosen „Muss“-Formulierung anstelle der bisherigen „Soll“-Formulierung, wodurch Aufgabenträger weiterhin Ausnahmen von der Vorgabe der Personalübernahme machen können. Auch für den Bereich der Busverkehre ändert sich nichts: Hier bleibt es bei der unverbindlichen „Kann“-Regelung der EU-VO 1370/2007.

Möglichkeit von Direktvergaben

Die zweite wichtige Änderung ist weniger weitreichend, aber zumindest auch ein kleiner Erfolg: Künftig sollen kleinere Direktvergaben im ÖPNV (weniger als 300.000 km oder 1 Mio. Euro pro Jahr) und SPNV (weniger als 500.000 km oder 7,5 Mio. Euro pro Jahr) ausdrücklich auch nach nationalem Recht ermöglicht werden – gemäß europäischem Recht sind diese bereits möglich. Dies betrifft voraussichtlich v.a. einzelne Linien, Zusatzverkehre oder auch die Anerkennung von Nahverkehrstickets in Fernverkehrszügen. Die dringend notwendige Wende hin zur Ermöglichung von Direktvergaben zur Qualitätsverbesserung in Zeiten eines immer mehr zum Erliegen kommenden und teuren Ausschreibungswettbewerbs wird damit nicht eingeleitet.

Losaufteilung bei Infrastrukturvorhaben

Eine dritte Änderung, die dem Vernehmen nach regierungsintern am meisten für Diskussionen gesorgt hat, betrifft die Aufteilung von Vergaben in mehrere Lose. Im Allgemeinen ändert sich wenig: Weiterhin sind Leistungen grundsätzlich in Teillose oder Fachlose aufzuteilen, dürfen aber auch zusammen vergeben werden, „wenn wirtschaftliche oder technischeGründe dies erfordern“. Neu ist, dass dies auch möglich ist, wenn im Bereich von Infrastrukturvorhaben zeitliche Gründe dies erfordern, speziell bei Investitionen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimamobilität und solchen zur Verkehrsinfrastruktur. Aus Sicht von mobifair wäre es sinnvoller, die „zeitlichen Gründe“ allgemein zuzulassen und „erfordern“ zu „rechtfertigen“ zu ändern, um die künstliche Zerschlagung von zusammengehörigen Leistungen (wie im Fall der S-Bahn Berlin) zu bremsen.

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