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Lieferkettenrichtlinie ohne die Zustimmung aus Deutschland endlich auch in Europa beschlossen!

Es war wirklich ein Possenspiel. In Deutschland gibt es eine solche gesetzliche Regelung schon seit rund einem Jahr. Natürlich gibt es Unterschiede zwischen dem deutschen Gesetz und der EU-Richtlinie, aber im Grunde sollte es in beiden Regelungen darum gehen, Beschäftigte vor Ausbeutung zu schützen. Dabei muss es ethisch egal sein, ob wir über Beschäftigte in Deutschland, Europa oder anderen Teilen der Welt geht. Doch die FDP hat die Koalition der Parteien in der Bundesregierung gezwungen, sich der Stimme auf EU-Ebene zu enthalten. Die sollten sich schämen!

Letztlich ist es nach weiteren Verhandlungen am 18. März doch passiert! Nachdem EU-Kommission und Parlament bereits zugestimmt hatten, wurde auch im Europäischen Rat endlich grünes Licht gegeben. Wermutstropfen ist jedoch, dass noch einmal die Regelungen abgeschwächt wurden. Es betrifft somit im ersten Schritt nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz. Nach einer Übergangszeit von 5 Jahren sind es dann 1.000 Beschäftigte und 450 Mio. Euro Umsatz.

Nicht ganz so klar ist derzeit, wie viele Zugeständnisse inhaltlicher Art nun zum Tragen kommen. In Deutschland haben wir recht weitgehende Regelungen, die auch für die Busse und Bahnen zutreffend sind. Mehr dazu nachstehend.

Im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stehen nicht nur Regelungen, die bei der internationalen Beschaffung von Waren zu beachten sind, sondern auch Regelungen, die ganz konkret hier in Deutschland wichtig sind.

So sind auch Verkehrsunternehmen nach § 3 Sorgfaltspflichten, dazu verpflichtet, innerhalb der „Lieferketten“ ihrer Dienstleistung bei Bus und Schiene die nachfolgenden Punkte innerhalb des eigenen Unternehmens, aber auch bei Subunternehmen (Abvermietung von Busleistungen, Subunternehmen für KIN, Sicherheit, Sauberkeit etc.) sicherzustellen.

Worum es faktisch geht, findet sich in den Begriffsbestimmungen:

2 Begriffsbestimmungen (Auszug):

  1. das Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:

    a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel,
    b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden,
    c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder
    d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;

  1. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der

    a) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,
    b) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,
    c) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem Recht des Beschäftigungsortes betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;

  1. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;
  1. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes;

Wichtig sind dazu ebenfalls die Regelungen des Abschnittes 6, Zwangsgeld und Bußgeld.

Ebenfalls wird werden im Gesetz in § 3 Sorgfaltspflichten, weitere Präventivmaßnahmen aufgezählt, die auch für die Mobilitätswirtschaft gelten:

  1. die Einrichtung eines Risikomanagements
  2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
  3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
  4. die Abgabe einer Grundsatzerklärung
  5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen
  7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern und
  9. die Dokumentation und die Berichterstattung.

Insgesamt gesehen sind somit im deutschen Gesetz viele wichtige Sachverhalte beinhaltet, die Betriebsräten und Gewerkschaften helfen werden, Lohn- und Sozialdumping auch bei Subunternehmen großer Konzerne oder einem Aushöhlen der Beschäftigungsunternehmen in den großen Unternehmen entgegenzuwirken. Es bedarf nun einer Analyse der hoffentlich bald verfügbaren finalen europäischen Regelung, ob dies alles auch dort verankert wurde. Wir werden dazu berichten.