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Mindestlohn für Transitfahrer

In Deutschland gilt der Mindestlohn nicht für Lkw-Fahrer, die lediglich im Transit-Verkehr aus Osteuropa das Land durchqueren. Bundesministerin Andrea Nahles hatte 2015 die Mindestlohnregelung ausgesetzt, nachdem einige östliche EU-Länder bei der EU-Kommission Druck gemacht hatten. Seitdem gilt eine „Interimslösung“. Ein Gutachten im Auftrag von DGB und dem Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) stellt nun klar, dass auch im Transit der deutsche Mindestlohn gezahlt werden muss.

Die EU-Kommission vermutet bei Zahlung von Mindestlöhnen einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, die osteuropäischen Spediteure fürchten Lohnkosten. DGB und BGL dagegen sehen in der Ausnahmeregelung einen unfairen „Dumpingvorteil“ gegenüber den deutschen Fuhrunternehmen. Unterstützung bekommt diese Auffassung nun durch das Gutachten des Hamburger Rechtswissenschaftlers Peter Mankowski. Er legt dar, dass die Einwände gegen des Mindestlohngesetz europarechtlich nicht haltbar seien. Der Fahrer werde innerhalb Deutschlands tätig – auch auf Transitfahrt. Damit stehen ihm laut Ansicht des Experten auch die derzeit 8,84 Euro Stundenlohn zu. Helmut Diener, Vorstand von mobifair, kommentiert dazu: „Jetzt wurde auch juristisch festgestellt, dass die Fahrer nicht zu Hungerlöhnen unterwegs sein dürfen. Nun muss die Politik das zügig umsetzen. Die ‚Interimsregelung’ ist hinfällig“.