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Betriebsübergang auch ohne Bus-Übernahme

Im Frühjahr hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass ein Betriebsübergang auch dann gegeben sein kann, wenn beim Betreiberwechsel nach einer Ausschreibung wegen rechtlicher, umweltrelevanter oder technischer Vorgaben keine nennenswerten Betriebsmittel, also insb. Busse, aber ein wesentlicher Teil der Beschäftigten übergegangen sind. mobifair hat über dieses wegweisende Urteil berichtet. Jetzt liegen auch die Urteile zu den Verfahren vor, die der Anlass für die Vorlage beim EuGH waren. Das Arbeitsgericht Cottbus hatte nach dem EuGH-Urteil noch zu entscheiden, ob die Neuvergabe von Busleistungen im Landkreis Oberspreewald-Lausitz für die Beschäftigten als Betriebsübergang zu qualifizieren war. Ja, waren sie.

In der Pressemitteilung des Arbeitsgerichtes heißt es dazu:

„Die Neubetreiber, die Kraftverkehrsgesellschaft Dreiländereck GmbH/OSL Bus GmbH, haben ein Großteil der Busfahrer übernommen und die Verkehrsdienstleistungen ohne Unterbrechung fortgesetzt. Die unterbrechungslose Fortführung der Verkehrsdienstleistungen war überhaupt nur mit einem Großteil der bisherigen Busfahrer möglich. Die fehlende Übernahme der Busse war demgegenüber nicht entscheidend, da diese aufgrund ihres Alters und ihrer Ausstattung den umweltrelevanten und technischen Vorgaben des ausschreibenden Landkreises in großer Anzahl nicht mehr entsprachen.

Die Kammer des Arbeitsgerichts hat die Kündigungen der Südbrandenburger Nahverkehrs GmbH, OSL Bus GmbH und Kraftverkehrsgesellschaft Dreiländereck GmbH für unwirksam erklärt. Denn § 613a BGB verbietet die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs.

In zwei Fällen hat das Arbeitsgericht zudem entschieden, dass die OSL-Bus GmbH bei der Eingruppierung nach dem verpflichtenden Tarifvertrag (TV-N BRB) die Betriebszugehörigkeit bei der Südbrandenburger Nahverkehrs GmbH anzurechnen hat. Die Arbeitnehmer haben demgemäß Nachzahlungen zu erwarten, in einem Fall ca. 13.000 €.“

mobifair begrüßt diese Urteile und hofft darauf, dass dieses Beispiel Schule macht und die Beschäftigten im Busbereich künftig besser vor Einbußen bei Betreiberwechseln geschützt. Gleichzeitig hält der Verein aber auch an seiner Forderung fest: Einfach den geschützten Personalübergang mindestens zu den bisherigen Bedingungen vorgeben, wie es nach der EU-Verordnung 1370/2007 möglich ist, und sich und allen Beteiligten schon im Vorfeld viele Unsicherheiten und lange Auseinandersetzungen ersparen. Das hilft den Beschäftigten, den Unternehmen und auch den Aufgabenträgern.