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Ortsübliche Löhne müssen gezahlt werden

Die Schweizer Gewerkschaft SEV hat eine Klage gegen das Unternehmen Crossrail und das Bundesamt für Verkehr (BAV) gewonnen. Lokführer, die in der Schweiz ihren Arbeitsort haben, müssen so bezahlt werden, wie es in der Schweiz üblich ist, lautet das Urteil.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz der gewerkschaftlichen Position Recht gegeben. Die SEV hatte geklagt, da das Schweizer BAV die Löhne von Crossrail als „branchenüblich“ eingestuft hatte. Laut SEV zahlt Crossrail bis zu 2000 Schweizer Franken weniger im Monat als andere Bahnunternehmen. Die Begründung des Bundesamtes lautete, dass im internationalen Verkehr die Lohnbandbreite größer sei als im Binnenverkehr. Das Gericht teilt in seinem Urteil nun die Auffassung der Gewerkschaft, dass die Bezahlung sich laut Eisenbahngesetz an den schweizerischen Verhältnissen zu orientieren hat. Das BAV soll nun eine neue Festlegung treffen, was „Branchenüblichkeit“ bei Güterverkehrs-Lokführern darstellt, so die Richter.