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Mehr Betriebsratsrechte bei Leiharbeit

16. Juli 2013 – Jahrzehnte nach dem Verbot der Sklaverei fällt das Bundesarbeitsgericht ein Urteil, das Leiharbeiter nur noch vorübergehend eingesetzt werden dürfen. Bei Einsätzen ohne zeitliche Begrenzung – wie es leider immer öfter gängige Praxis ist – kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern.

Der Vizevorsitzende der IG Metall, Detlef Wetzel, erklärte, damit werde Zeitarbeit wieder das, was sie sein soll, nämlich ein Ausnahmefall zur Überbrückung von Arbeitsspitzen.

Die Praxis, Stammbelegschaften auf Dauer durch für die Unternehmen billigeren Leiharbeitskräfte zu ersetzen, wird von immer mehr Unternehmen betrieben. Das Bundesarbeitsgericht stellt im jetzigen Urteil klar, dass damit auch „die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft” verhindert werden soll. Der Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes („Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend” § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) sei „kein unverbindlicher Programmsatz”, sondern diene dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Eine Beschäftigung ohne Zeitlimit sei nicht als vorübergehend anzusehen. Daher kann der Betriebsrat seine Zustimmung zum Einsatz verweigern, so die Richter.

„Somit stärkt diese Entscheidung nicht nur die Betriebsratsrechte, sondern ist auch das richtige Signal, um den ausufernden Markt mit der Ware Mensch einzudämmen”, sagt mobifair-Geschäftsführer Helmut Diener. mobifair begrüßt genau wie die Gewerkschaften das Urteil aus Erfurt. Damit stelle das höchste deutsche Arbeitsgericht die Weichen für einen etwas gerechteren Arbeitsmarkt. „Nun muss das Gleis nur noch in die Richtung führen, dass die Vermittlung von Mensch zur Arbeit wieder alleinige staatliche Aufgabe wird. Das mit den privaten Arbeitsagenturen war ein unwürdiger Schritt in die Vergangenheit, als Menschenhandel noch erlaubt war”, meint Diener.