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Nach auswärtiger Ruhezeit muss Ruhezeit am Dienstort folgen.

Nach auswärtiger Ruhezeit muss Ruhezeit am Dienstort folgen.

Die Europäische Richtlinie RL 2005/47/EG regelt einheitliche Einsatzbedingungen des fahrenden Personals auf der Schiene im grenzüberschreitenden Verkehr. Sie war nach jahrelangen, zähen Verhandlungen zwischen der ETF (Europäische Transportarbeiter-Förderation) und der CER (Gemeinschaft europäischer Eisenbahn-Arbeitgeber) zustande gekommen. Durch den Beschluss des Bundesrates vom 10.Juli 2009 wurde die Verordnung nun als nationales Recht anerkannt.

 

Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr: der ICE in Amsterdam Centraal

 

Die so in Kraft gesetzte Verordnung über die Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr regelt unter anderem die tägliche Ruhezeit am Dienstort, die auswärtige tägliche Ruhezeit, die Pausen, die wöchentliche Ruhezeit, die Fahrzeit auf dem Triebfahrzeug sowie die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen. Es sind bindende Bestimmungen für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen. Sie können durch gesetzliche und tarifliche Regelungen weiter verbessert werden. Unter „interoperablem grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr” versteht man, dass Schienenfahrzeuge möglichst durchgängig zwischen verschiedenen Schienennetzen verkehren können, insbesondere zwischen den Eisenbahnnetzen verschiedener Staaten.

Nach der neuen Verordnung gilt für die Umsetzung auch, dass auf eine auswärtige Ruhezeit eine Ruhezeit am Dienstort erfolgen muss. Eine weitere Ruhezeit kann national tarifvertraglich geregelt werden.

Die ETF ist bereits erneut in Verhandlungen, um Erneuerungen und Anpassungen der Vereinbarung gemäß eines Auftrags der EU-Kommission umzusetzen. In der Verhandlungskommission der ETF ist Deutschland durch die Gewerkschaften TRANSNET und GDBA vertreten.

Die Schaffung gemeinsamer Regeln für einen Mindeststandard soll einen Wettbewerb verhindern, der allein aus unterschiedlichen Arbeitsbedingungen Vorteile zieht. Dies findet auch Unterstützung durch mobifair.

Hier der Verordnungstext im Original als PDF-Datei.