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Atypische Beschäftigungsverhältnisse

Atypische Beschäftigungsverhältnisse definieren sich aus der Unterscheidung zum Normalarbeitsverhältnis (siehe Normalarbeitsverhältnis). In der Regel werden darunter alle abhängigen Beschäftigungsverhältnisse verstanden, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

  • Befristung
  • Teilzeitbeschäftigung mit 20 oder weniger Stunden
  • Zeitarbeitsverhältnis
  • geringfügige Beschäftigung

Trotz Erwerbstätigkeit sind viele Beschäftigte zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf zusätzliche Aufstockung ihres Einkommens durch Sozialleistungen nach dem Hartz IV Gesetz angewiesen.