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Arbeitszeit beginnt schon auf dem Weg – EuGH stärkt Rechte von Lokführern

Gute Nachrichten für alle, die morgens zum Einsatzort fahren

von Ansgar F. Dittmar

Endlich Klarheit: Die Fahrt zum ersten Einsatz ist Arbeitszeit!

Kennen Sie das? Sie fahren morgens um 5:30 Uhr, z.B. mit einem Firmenwagen, zwei Stunden zum Einsatzort, und Ihre Arbeitszeit beginnt erst, wenn Sie auf der Lok sitzen. Die Zeit davor? Pech gehabt, das war ja nur „Anreise“. Damit könnte jetzt Schluss sein!

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Oktober 2025 entschieden, dass die Zeit für Hin- und Rückfahrten, die Arbeitnehmer zu einer von ihrem Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers gemeinsam zurücklegen müssen, um sich von einem bestimmten, vom Arbeitgeber festgelegten Ort an den Ort zu begeben, an dem die im zwischen ihnen und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vorgesehene charakteristische Leistung erbracht wird, als „Arbeitszeit“ im Sinne der entsprechenden EU-Richtlinie zu betrachten ist.

Was bedeutet das konkret?

Das Gericht hat drei Kernmerkmale geprüft: Erstens muss der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen. Fahrten sind das notwendige Mittel, damit Arbeitnehmer technische Leistungen erbringen können.

Zweitens muss der Arbeitnehmer verpflichtet sein, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten. Keine Arbeitszeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer ohne Vorgaben über ihre Zeit frei verfügen können.

Drittens: Bei einem Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort ist davon auszugehen, dass er während der Fahrt arbeitet, da die Fahrten untrennbar zum Wesen seiner Tätigkeit gehören.

Für Lokführer bedeutet das, wenn sie mit einem Firmenwagen zum Einsatzort anreisen, mithin ihre Arbeitszeit bereits ab Beginn der Anreise erhalten. Bislang wird die Arbeitszeit erst ab Dienstbeginn auf der Lok berechnet. Bei Anfahrt mit dem Zug kann das unter der oben genannten Rechtsprechung ebenfalls so bewertet werden.

Auch in Deutschland längst anerkannt

Mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH liegen keine neuen Erkenntnisse zum deutschen Arbeitszeitrecht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt bei Arbeitnehmern, die morgens ihre erste Fahrt zu einem Kunden antreten, während dieser Fahrten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG vor.

Denn wenn es keine Betriebsstätte gibt, gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten und ist als Arbeitszeit für Fahrer und Beifahrer zu werten. 

Was heißt das für Sie?

Arbeitszeiten nach dem ArbZG sind auch für Fahrten ohne feste Betriebsstätte von der privaten Wohnung zur Baustelle oder Einsatzstelle anzunehmen, wenn diese vom Arbeitgeber mit Ort und Zeit bestimmt sind.

Die vergütungsrechtliche Arbeitszeit wird im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Arbeitszeiten können arbeits- oder tarifvertraglich anders vergütet werden, obwohl sie nach dem Arbeitszeitgesetz als vollwertige Arbeitszeiten anzurechnen sind.

Fazit: Die Rechtslage ist klar – jetzt müssen nur noch alle Arbeitgeber sie auch umsetzen! Betroffene Arbeitnehmer können ihr Recht z. B. mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft geltend machen.

Ansgar Dittmar ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator. Mit seiner Kanzlei LAW UNIQ Arbeitsrecht berät er Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften. Er begleitet seit der Gründung von mobifair den Verein in rechtlichen Fragen. Mehr unter: www.law-uniq.com


Es ist zu unterscheiden:

Gesetzliche Arbeitszeit ist die unter Gesundheitsschutz zu beachtende tägliche Höchstarbeitszeit. Mehr darf in dieser Grenze nicht – bzw. mit Ausnahmen – gearbeitet werde.

Vergütungsrechtliche Arbeitszeit ist die Arbeitszeit, die aufgrund eines Vertrages geschuldet ist. Das sind üblicherweise die 39 bzw. 40 Stunden in der Woche, für die ich bezahlt werde.