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Regelungen des Aufnahmelandes gelten

Beschäftigte, die nach der Entsenderichtlinie in einem anderen EU-Land arbeiten, haben Anspruch auf Bezahlung nach den dort geltenden Regeln. Der Europäische Gerichtshof hat mit diesem Urteilsspruch Mindestlöhne gestärkt und auch deutlich gemacht, dass Mindestlohn mehr bedeuten kann als nur Grundlohn.

Die Richter entschieden, dass als Teil des Mindestlohnes auch Urlaubsgeld, Wegeentschädigungen oder Tagegeld anzusehen seien. Sie betonten nochmals, dass es Ziel der Entsenderichtlinie sei, den fairen Wettbewerb zwischen inländischen und internationalen Unternehmen sicherzustellen sowie zu gewährleisten, dass ein Mindestmaß an Schutzbestimmungen für Beschäftigte in den Mitgliedsstaaten beachtet wird. Sozialpolitiker begrüßten das Urteil, das im Gegensatz zu früheren Entscheidungen des EuGH Sozialansprüche stärke.