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Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist Bestandteil der Personenfreizügigkeit, welche ihrerseits eine der vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes darstellt.

Die vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes:

  • Dienstleistungsfreiheit
  • Personenfreizügigkeit
  • Warenverkehrsfreiheit
  • Kapitalverkehrsfreiheit

Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass alle Staatsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten ihren Arbeitsplatz innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich frei wählen können.

Mit der EU-Osterweiterung am 1. Mai 2004 (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei) und am 1. Januar 2007 (Bulgarien, Rumänien) jedoch wurde allen Alt-EU-Mitgliedsländern über Regelungen in den Beitrittsverträgen die Möglichkeit eingeräumt, den Zugang zu ihren nationalen Arbeitsmärkten für die Dauer von maximal sieben Jahren gegenüber Arbeitnehmern aus den neuen Beitrittsländern einzuschränken.

Von diesen Regelungen machten die EU-Länder ganz unterschiedlich Gebrauch. Beispielsweise öffneten Irland, Schweden und Großbritannien ihre Arbeitsmärkte bereits im Beitrittsjahr 2004 vollständig.

Seit dem 1. Mai 2011 gilt für die Beitrittskandidaten des Jahres 2004 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der gesamten Europäischen Union. Mit diesem Tag verloren sämtliche zugangsbeschränkenden Regelungen für die nationalen Arbeitsmärkte der Alt-EU-Mitgliedsstaaten ihre Gültigkeit und seither steht jedem Bürger der 2004 beigetretenen osteuropäischen Staaten der uneingeschränkte Zugang zu diesen Märkten offen.

Für Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien gelten die Regelungen seit bis dem 31.12.2013.