
Immer wieder werden in Unternehmen Leiharbeitnehmer aus Zeitarbeitsfirmen für einen kurzen Zeitraum eingesetzt. Oft geschieht dies bei Lagerarbeiten in Speditionsunternehmen. Doch so einfach, wie sich das so mancher Spediteur vorstellt, funktioniert das nicht.
Denn auch bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Selbst dann, wenn es sich nur um eine kurzzeitige Tätigkeit handelt. Das hat jetzt das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Mit diesem Grundsatzurteil gaben die Frankfurter Richter dem Antrag eines Betriebsrates gegen eine Spedition statt (Az.: 4 TaBV 203/06).
Im verhandelten Fall wurde der Betriebsrat von der Unternehmensleitung einer Spedition über die jeweils vierwöchigen Einstellungen von Leiharbeitskräften, die als Packer eingesetzt wurden, nicht ausreichend informiert.
Die Unternehmensleitung ging davon aus, dass man mit den Arbeitskräften quasi nichts zu tun habe und noch nicht einmal ihre Namen kenne. Sie würden schließlich von dem Verleiher bezahlt.
Laut dem Urteil ist jedoch die Beschäftigung von Zeitarbeitern stets mitbestimmungspflichtig. Dagegen Keinen Anspruch hingegen habe die Arbeitnehmervertretung auf Informationen über deren Identität, solange diese auch dem Arbeitgeber unbekannt sei.






