Wenn ein Vorgesetzter einem Arbeitnehmer einen Auftrag erteilt, der über die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit erheblich hinaus geht, dann darf eine Ablehnung dieses Auftrags nicht zur fristlosen Kündigung führen.
Das entschied aktuell das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Fall, in dem ein Fahrer sich geweigert hatte, einen Auftrag seines Vorgesetzten auszuführen (Aktenzeichen 1 Ca 1199/07).
Der Kläger ist Fahrer bei einem Abschleppunternehmen. An dem fraglichen Tag arbeitete er bereits seit den frühen Morgenstunden, als ihm sein Chef am Nachmittag den Auftrag erteilte, ein Pannenfahrzeug aus dem Rhein-Main-Gebiet nach Düsseldorf zu transportieren. Der Fahrer lehnte dies mit der Begründung ab, dass er damit zwangsläufig die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit überschreiten müsste.
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Angeordnete Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind keine Kavaliersdelikte |
Der Arbeitgeber war daraufhin so dreist und kündigte dem Fahrer fristlos. Diese Kündigung erklärten die Frankfurter Richter als gegenstandslos. Der als Ersatz eingesetzte Fahrer, der nach der Auseinandersetzung und der Weigerung des Klägers den Auftrag schließlich ausführte, ist tatsächlich erst spät in der Nacht zurück gekommen. Das zeige – so die Richter – dass der Kläger die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit erheblich hätte überschreiten müssen, wenn er den Auftrag übernommen hätte.
Neben dem für Arbeitnehmer erfreulichen Aspekt zeigt dieser Fall, aber auch, wie wenig für Vorgesetzte Gesetze und Vorschriften bedeuten, die der Sicherheit auf den Straßen und der Erhaltung der Gesundheit ihrer Beschäftigten dienen.
mobifair meint, dass Vorgesetzte, die ihre Mitarbeiter zum Gesetzesverstoß auffordern und bei Nichtbefolgung Sanktionen verhängen oder gar Kündigungen aussprechen – wie in diesem Fall geschehen – zwingend wegen Aufforderung zum Gesetzesbruch empfindlich zu bestrafen sind. Hier handelt es sich nämlich nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um handfeste kriminelle Machenschaften.






