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Fahrer muss Karte selbst zahlen

Ein Berufskraftfahrer scheiterte in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit seiner Klage, mit der er die Kostenübernahme für die Fahrerkarte für den digitalen Tachografen durch den Arbeitgeber erreichen wollte.

Für die neuen, gesetzlich vorgeschriebenen Tachografen benötigen Kraftfahrer eine persönliche Fahrerkarte. In dem verhandelten Fall entstanden dem Kläger Gesamtkosten für diese Karte von 58 Euro (38 Euro an das Kraftfahrt-Bundesamt für die Karte, 15 Euro für Passfotos und fünf Euro für die Meldebescheinigung) die nach seiner Meinung der Arbeitgeber zu tragen habe. Der Fahrer argumentierte, dass er diese Karte schließlich nur dafür benötige, um bei seinem Arbeitgeber weiter arbeiten zu können. Es sei also Sache des Arbeitgebers, für die Kosten aufzukommen.

 
Ein Muster der neuen EG-Fahrerkarte

Dem folgten die Richter des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf ebenso wenig, wie zuvor schon das Arbeitsgericht in Wesel. Weil weder eine tarifvertragliche noch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers bestehe, für die Kosten aufzukommen, könnten ihm die Kosten auch nicht angelastet werden. Da die Karte vorrangig im Interesse des Fahrers beschafft worden sei, liege auch kein Aufwendungsersatzanspruch vor.

Die Richter bewerteten die Fahrerkarte wie eine Ergänzung zur Fahrerlaubnis und dafür müsse der Berufskraftfahrer selbst aufkommen.

Die Richter ließen, da das Bundesarbeitsgericht über diese Rechtsfrage bislang noch nicht entschieden hat, eine Revision zu.
(Aktenzeichen: 3 Sa 1225/06 /Landesarbeitsgericht Düsseldorf)